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Informationen

Siegfried Mantik Sachverständiger - Unabhängig und unparteiisch

Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor.

Die öffentliche Bestellung bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist.

Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Das bedeutet: Dritte, denen Gutachten üblicherweise vorgelegt werden, können sich auf die Ergebnisse verlassen. Ein solches neutrales Gutachten stärkt zugleich den Ruf und die Position des Auftraggebers. Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unvertretbares parteiisches Gutachten zu verlassen. Weil sie unabhängig und unparteiisch sind, werden öffentlich bestellte Sachverständige als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt - so verlangen es die Prozessordnungen deutscher Gerichte.

Qualifikation – Ständig auf dem Prüfstand

Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit herausragender Qualifikation. Um die öffentliche Bestellung zu erhalten, müssen sie sich einem aufwändigen Prüfverfahren unterziehen. Und danach steht ihre Arbeit unter ständiger Aufsicht, der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft - (in Köln die Handwerkskammer). Das bedeutet auch, dass bereits öffentlich bestellte Sachverständige diesen Status wieder verlieren können, wenn ihre Qualifikation nicht mehr den aktuellen Anforderungen genügt. Darüber hinaus werden bestellte Sachverständige auch geprüft, ob sie vertrauenswürdig und persönlich integer sind. Nur dann dürfen sie das begehrte Qualitätssiegel führen.

Aufgaben und Aufträge – Gutachter, Berater und Schlichter

Öffentlich bestellte Sachverständige fertigen nicht nur Gutachten, die Tatsachen feststellen oder Ursachen ermitteln, sie beraten und verantworten auch regelmäßige Überprüfungen und Überwachungen, sie analysieren und bewerten. Die zwei Vertragspartner können festlegen, dass sie das fachliche Urteil eines Sachverständigen als verbindlich anerkennen. Damit sorgen beide Seiten schnell für Rechtssicherheit.

Gesetzgebung – Vertrauen und Sicherheit

Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen. Genau diese Tatsache hat den deutschen Gesetzgeber bewogen, die öffentliche Bestellung einzuführen. Dass der Staat die besondere Qualifikation dieser Sachverständigen und die besondere Qualität ihrer Dienstleistung anerkennt, erleichtert Unternehmen, Gerichten und Verbrauchern die Auswahl von Sachverständigen und garantiert, dass das Gutachten hohen Anforderungen gerecht wird.

 

Wie beauftragt man den Sachverständigen?    
Die Kammern vermitteln den Sachverständigen. Das heißt: Die unmittelbare Kontaktaufnahme und der sich daran anschließende Vertragsabschluss muss vom suchenden Nachfrager selbst vorgenommen werden. Lediglich im Gerichtsverfahren sollte man nicht mit dem Sachverständigen in Verbindung treten, sondern dies ausschließlich dem Gericht überlassen, weil andernfalls von der Gegenseite Befangenheitsgründe gegen den Sachverständigen geltend gemacht werden können. 

Beim Privatauftrag schließen Auftraggeber und Sachverständiger nach Abklärung der Beweisfrage und der Kompetenz des Sachverständigen einen Werkvertrag ab, der mindestens folgende Punkte eindeutig regeln sollte: Aufgabenstellung und Zweck des Gutachtens, Zeitraum der Auftragserledigung, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (zum Beispiel Zurverfügungstellung von Unterlagen, Fotos etc.), Pflichten des Sachverständigen, Umfang und Höhe des Honorars.    

Was kostet der Sachverständige?    
Da es keine spezielle Gebührenordnung für Sachverständige gibt (ausgenommen Architekten, Ingenieure, Ärzte und Steuerberater), gilt beim Privatauftrag der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. So können Stundensätze, Gesamtpauschalen oder Prozent- oder Promillesätze vom Wert des zu begutachtenden Gegenstandes bei Vertragsabschluss frei vereinbart werden. Wird eine Honorarvereinbarung bei Vertragsschluss nicht getroffen, gilt nach dem Werkvertragsrecht des BGB die übliche Vergütung als vereinbart.    


Die Kostenabrechnung eines gerichtlichen Gutachterauftrags richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Die Sachverständigen sind in zehn Gruppen eingeteilt, je nach Gruppenzugehörigkeit wird der entsprechende Stundensatz zuzüglich weiterer gesetzlich vorgeschriebener Leistungen berechnet.

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